Steuervorteile für Menschen mit Behinderungen gewähren die Finanzbehörden anhand der entsprechenden Nachweise: Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid des Versorgungsamts, Bescheid der Pflegekasse. In Zukunft soll ein Datenaustausch zwischen den jeweiligen Behörden stattfinden. Viele Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige erhalten als Ausgleich für ihre Belastungen steuerliche Entlastungen. Oft erfolgt dies zur Vereinfachung anhand von Pauschalen, z.B. für die Behinderung an sich, für Fahrtkosten, für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder die Pflege eines Angehörigen. Die Pauschalen werden in der Regel im Zuge der jährlichen Steuererklärung vom gesamten Einkommen abgezogen und mindern somit das zu versteuernde Einkommen. Der Behinderten-Pauschbetrag kann alternativ auch monatlich bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Die Abzüge sind teilweise auf Eltern oder Angehörige übertragbar.
Zu den Steuervergünstigungen zählen:
Zudem kann es für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen geben bei der Kfz-Steuer (Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung), der Hundesteuer (blinde, gehörlose oder hilflose Menschen) sowie der Umsatzsteuer (blinde Unternehmer).
Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige sich entscheiden: Entweder sie nutzen für bestimmte Ausgabenbereiche Pauschbeträge oder sie machen tatsächliche Ausgaben bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung geltend. Es ist nicht möglich, z.B. als Pflegeperson eines Menschen mit Behinderung den Pflegepauschbetrag und besondere Aufwendungen für die Pflege abzusetzen.
Sog. Pauschbeträge werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, ohne dass das Finanzamt dafür einen Nachweis verlangt oder dass ein Eigenanteil geleistet werden muss.
Wenn sog. außergewöhnliche Belastungen vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden sollen, müssen sie detailliert mit Belegen nachgewiesen werden. Dieser Aufwand ist dann sinnvoll, wenn die Ausgaben über dem Pauschbetrag liegen. Allerdings wird zwischen allgemeinen (§ 33 EStG) und besonderen (§§ 33a f. EStG) außergewöhnlichen Belastungen unterschieden.
Besondere Belastungen können in vollem Umfang abgezogen werden, dazu zählen z.B. Pflegekosten von pflegenden Angehörigen und Kosten wegen einer Behinderung. Dazu zählen nicht Krankheitskosten.
Von den "allgemeinen" außergewöhnlichen Belastungen, z.B. Krankheitskosten, wird die sog. zumutbare Belastung abgezogen. Die zumutbare Belastung ist abhängig von Einkommen und Familienstand:
Einkünfte |
bis 15.340 € |
über 15.340–51.130 € |
über 51.130 € |
Steuerpflichtige ohne Kinder, einzeln veranlagt |
5 % der Einkünfte |
6 % der Einkünfte |
7 % der Einkünfte |
Steuerpflichtige ohne Kinder, zusammen veranlagt |
4 % der Einkünfte |
5 % der Einkünfte | 6 % der Einkünfte |
Steuerpflichtige mit 1–2 Kindern |
2 % der Einkünfte | 3 % der Einkünfte | 4 % der Einkünfte |
Steuerpflichtige mit 3 und mehr Kindern |
1 % der Einkünfte | 1 % der Einkünfte | 2 % der Einkünfte |
Die zumutbare Belastung wird abschnittsweise ermittelt, es gilt also nicht ein Prozentsatz für das gesamte Einkommen, sondern der Prozentsatz des jeweiligen Einkommensbereichs. Die Ergebnisse aus den verschiedenen Einkommensbereichen werden addiert.
Ihre zumutbare Belastung beträgt also 2.006,60 €.
Einen Rechner zur zumutbaren Belastung finden Sie beim Bayerischen Landesamt für Steuern unter www.finanzamt.bayern.de > Steuerinfos > Steuerberechnung > Berechnung der zumutbaren Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
Als Sonderausgaben können für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt der steuerpflichtigen Person gehörenden Kindes unter 14 Jahren zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 € je Kind, geltend gemacht werden. Bei Kindern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, die ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können, ist es möglich diese Sonderausgaben über den 14. Geburtstag hinaus geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Gemeint sind z.B. Aufwendungen für Internate oder Betreuungspersonen. Nicht unter diesen Freibetrag fallen dagegen Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen.
Bei Teilnahme an Reha-Maßnahmen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kinderbetreuungskosten auch als ergänzende Leistung zur Rehabilitation erhalten.
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen sind Freibeträge bis zu 7.400 €, die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Wenn die tatsächlichen Ausgaben höher sind, müssen sie nachgewiesen werden und können dann in voller Höhe (keine zumutbare Belastung, siehe oben) statt dem Pauschbetrag abgezogen werden.
Weitere Informationen siehe Pauschbetrag bei Behinderung.
Wer einen Menschen zuhause (bei sich oder beim Pflegebedürftigen) pflegt, kann dafür seit Veranlagungsjahr 2021 entweder die tatsächlichen Kosten (diese sind als "besondere außergewöhnliche Belastung" nachzuweisen) oder einen Pflege-Pauschbetrag bei der Steuer absetzen (§ 33b Abs. 6 EStG):
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält. Nicht zu diesen Einnahmen zählt das Pflegegeld, das Eltern zur Pflege ihres Kindes mit Behinderung erhalten.
Ändern sich die Bedingungen im Laufe des Jahres, gilt immer die höhere Pauschale für das ganze Jahr. Pflegen mehrere Steuerpflichtige einen Pflegebedürftigen, wird der Pflege-Pauschbetrag unter ihnen aufgeteilt.
Alle Steuerpflichtigen können für Fahrten zur Arbeit und für Familienheimfahrten bis 20 km eine Entfernungspauschale von 30 ct/km, ab dem 21. km 38 ct/km (gilt 2022 bis 2026; 2021: 35 ct/km) für die einfache Strecke ansetzen. Maximal sind 4.500 € ansetzbar. Eine Überschreitung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer ein eigenes oder ihm zur Nutzung überlassenes Fahrzeug benutzt.
Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, wenn sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Alternativ können Menschen mit Behinderungen die tatsächlichen Aufwendungen für diese Wege absetzen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG). Dies gilt bei
Seit Veranlagungszeitraum 2021 gibt es die folgenden behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschalen (§ 33 Abs. 2a EStG):
Alternativ zur Pauschale können die behinderungsbedingten Fahrten nachgewiesen und abgesetzt werden. Egal ob Pauschale oder nachgewiesene Fahrtkosten: Sie zählen zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen dazu. Sie können nur abgesetzt werden, wenn sie insgesamt die zumutbare Belastung (siehe oben) übersteigen.
Erklärung |
Beispiel 1 |
Beispiel 2 |
Eine Person mit GdB 80 hat krankheitsbedingte Aufwendungen: |
2.500 € |
800 € |
Die Person darf zudem die Fahrtkostenpauschale von 900 € ansetzen: |
2.500 € + 900 € = 3.400 € |
800 € + 900 € = 1.700 € |
Die Person verdient 36.000 € im Jahr und hat keine Kinder. Das ergibt (siehe Berechnungsbeispiel oben) eine zumutbare Belastung von 2.006,60 € (§ 33 Abs. 3 EStG). |
3.400 € - 2.006,60 € = 1.393,40 € |
1.700 € - 2.006,60 € = -306,60 € |
|
Die Person darf also 900 € Fahrtkostenpauschale voll ansetzen und darüber hinaus noch 493,40 € für krankheitsbedingte Aufwendungen. |
Die Person kann keine Fahrtkostenpauschale und keine krankheitsbedingten Aufwendungen bei der Steuererklärung ansetzen. |
Individuelle Auskünfte zu allen steuerlichen Vergünstigungen geben die zuständigen Finanzämter. Steuerfragen speziell für Menschen mit Behinderungen beantwortet auch das Versorgungsamt. Für die Hundesteuer (Blindenhund) ist die jeweilige Gemeinde zuständig.
Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: §§ 9, 10, 32, 33, 33b EStG – Einkommensteuer-Hinweise 2018 H 33.1–33.4